Möglichkeiten zur Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen

Anpassung der gesetzlichen Grundlagen (Baugesetz)

Im öffentlichen Baurecht des Kantons Bern erlaubt Art. 18 Bst a des Baugesetzes den Gemeinden, in Gebieten, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind, nur beschränkt oder keine privaten Parkierungsmöglichkeiten vorzuschreiben. Diese Norm ist für Stadtzentren geschaffen worden und bildet nur eine schmale gesetzliche Grundlage für autofreies Wohnen in Neuüberbauungen.

Da die Gemeinde aber grundsätzlich an den kantonalen Rahmen der Parkplatzzahlen gebunden ist, sollte sie in einem Parkplatz-Reglement umschreiben, wie der Zweck gesichert werden kann und wann eine Ersatzabgabe geschuldet wird.

Da Art. 18 des Baugesetzes für Situationen geschaffen wurde, in denen aus Gründen der Siedlungsstruktur keine Parkplätze geschaffen werden sollten, enthält das Gesetz keine Bestimmungen über das autofreie Wohnen, sondern nur Ersatzmassnahmen für die fehlenden Parkplätze.

Sollte eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden, wäre es denkbar, das Problem analog zu den Zonen mit Erstwohnungsplan zu regeln:

„Die Gemeinden können Wohnzonen bezeichnen, in denen gestützt auf gute Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und die entsprechende Bereitschaft der Grundeigentümer Wohnraum für autofreies Wohnen angeboten wird und eine autofreie Wohnumgebung gewährleistet werden kann.

In diesen Zonen darf die Parkplatzzahl auf 10% der Vorgaben der Art. 16ff reduziert werden, wenn durch Gemeindevorschriften und Auflagen zur Baubewilligung der Zonenzweck des autofreien Wohnens langfristig sichergestellt wird.

Teile der Bauzone, welche sich für autofreies Wohnen eignen, können als Zone mit Planungspflicht bezeichnet werden.“

Präzisierung in der Bauverordnung

Wird die Bauverordnung ohne Gesetzänderung präzisiert, ist auf Artikel 18 Baugesetz abzustützen. Es geht um die Gebiete, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind.

Der Regierungsrat schlägt in seiner Antwort auf das Postulat Imboden eine Anpassung von Art. 52 der Bauverordnung (BauV) respektive Artikel 54 BauV (Anpassung der Ausnahmefälle für besondere Verhältnisse) vor: Je nachdem, ob sich eine Liegenschaft in einer Stadt, einer Agglomeration oder im übrigen Kantonsgebiet befindet, sollen unterschiedliche Bandbreiten für die Zahl der Abstellplätze gelten. Daneben wäre aber auch eine Präzisierung in Art. 51a der Bauverordnung möglich:

„In Gebieten, die für autofreies Wohnen vom Fahrzeugverkehr freizuhalten sind, kann die Bandbreite gemäss Art. 51 auf 10% reduziert werden, wenn sichergestellt wird, dass diese Abstellplätze ausschliesslich Besuchern und der Zulieferung zur Verfügung stehen.

Autofreies Wohnen ist mit der Verpflichtung der Wohnberechtigten verbunden, kein Fahrzeug auf dem als autofrei bezeichneten Gebiet  oder auf dem öffentlichen Grund der Umgebung in einem zu bezeichnenden Perimeter regelmässig abzustellen.

Durch Gemeindevorschriften Auflagen in der Baubewilligung und gegebenenfalls Vorschriften zur Überbauungsordnung ist der Zweck des autofreien Wohnens grundeigentümerverbindlich sicherzustellen.

Die Grundeigentümer können verpflichtet werden, nachträglich eine genügende Zahl von Abstellplätzen gemäss Art. 51 BauV zu erstellen, oder eine Ersatzabgabe nach Gemeindereglement zu leisten wenn der Zweck des autofreien Wohnens nicht durchgesetzt werden kann. “