Postulat Imboden
In einem Postulat bat Grossrätin Natalie Imboden (Grüne) den Regierungsrat zu prüfen, wie autofreies Wohnen mittels gesetzlicher Anpassungen unterstützt werden könne:
„Das Baugesetz und die entsprechenden Verordnungen sind so zu ändern dass für autoarme bzw. autofreie Siedlungen spezielle Vorschriften bezüglich der Parkplatzerstellungs- und Parkplatzersatzabgabepflicht gelten (z. B. Art. 54 „Besondere Verhältnisse“): Sofern sichergestellt ist, dass die Bewohnerinnen und Bewohner keinen PW besitzen (oder z. B. vom Arbeitgeber regelmässig zur Nutzung erhalten) und daher keinen Abstellplatz benötigen, sind die Parkplatzerstellungspflicht und die Parkplatzersatzabgabepflicht aufzuheben .
In Gebieten mit einer unterdurchschnittlichen Zahl von individuellen Motorfahrzeugen pro Haushalt sollen für Überbauungen neue Bandbreiten der Parkplatzerstellungspflicht (Art. 51) formuliert werden: Sowohl der minimale Wert wie auch der maximale Wert sind auf ca. 50 Prozent des heute gültigen Werts zu reduzieren. (Unterschiedliche Bandbreiten existieren bereits in Artikel 52 für Städte und Agglomerationen einerseits und den restlichen Kanton andererseits.)“
Der Regierungsrat unterstützte in seiner Antwort das Anliegen:
„(…) Der Regierungsrat unterstützt das Anliegen. Es ist sinnvoll, flexiblere Regelungen vorzusehen, die den konkreten Bedürfnissen nach Abstellplätzen Rechnung tragen, zu differenzierten Planungen führen und gleichzeitig Anreize für eine Reduktion Umwelt belastender Emissionen schaffen.
Die Anliegen des Postulats könnten beispielsweise über eine Ergänzung der geltenden Bestimmungen in der Bauverordnung umgesetzt werden. Bereits heute gilt bei anderen Nutzungen als der Wohnnutzung eine unterschiedliche Bandbreite für die Zahl der Abstellplätze, je nachdem, ob sich die Liegenschaft in einer Stadt oder Agglomeration oder aber im übrigen Kantonsgebiet befindet (Art. 52 BauV). Eine ähnliche Regelung könnte auch für die Wohnnutzung eingeführt werden. Ebenfalls möglich wäre eine Anpassung der Ausnahmefälle für besondere Verhältnisse (Art. 54 BauV).
Allerdings zeichnen sich für die konkrete Ausgestaltung der Normen auch gewisse Schwierigkeiten ab. Würde beispielsweise die minimal nötige Anzahl Abstellplätze für autoarme Siedlungen reduziert oder gar aufgehoben, so müsste sichergestellt werden, dass die BewohnerInnen tatsächlich über keine oder eine geringe Zahl von Motorfahrzeugen verfügen. Dies müsste durch einen geeigneten Kontroll- und Sanktionsmechanismus auch langfristig – beispielsweise bei einem Wechsel der EigentümerInnen oder BewohnerInnen – überprüfbar und durchsetzbar sein. Ebenso müssten Massnahmen getroffen werden, um eine intensivere Belegung von öffentlichen Parkplätzen oder wildes Parkieren zu verhindern. Bei Gebieten mit unterdurchschnittlicher Motorfahrzeugdichte fragt sich weiter, wie und nach welchen Kriterien diese nachgewiesen werden kann, ob die Qualität der Anbindung an den öffentlichen Verkehr mit zu berücksichtigen ist, und ob eine unterschiedliche Bewertung erfolgen soll, je nachdem, ob sich das Gebiet in einer Stadt, einer Agglomeration oder im ländlichen Gebiet befindet. Schliesslich ist sowohl bei der Planung autoarmer Siedlungen wie auch bei Gebieten mit einer unterdurchschnittlichen Motorfahrzeugdichte zu bedenken, dass sich die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Bedürfnisse der Bewohner mit der Zeit verändern können.
Es zeigt sich immer wieder in der Praxis, dass der nachträgliche Ausbau eines Parkplatzangebots mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden ist. Jede Planung von Abstellplätzen muss daher auch die mittel- und langfristigen Entwicklungen berücksichtigen.
Nichtsdestoweniger begrüsst der Regierungsrat eine sorgfältige Abklärung, wie das zeitgemässe Anliegen gesetzlich umgesetzt werden kann.“
Weil die bürgerlichen Parteien nicht bereit dazu waren, das Anliegen zu unterstützen, wurde dieses Postulat leider im Januar 2012 zurückgezogen.