Rechtlicher Rahmen im Kanton Bern

Das kantonale Recht (Bauverordnung, Artikel 51) verlangt, dass pro Wohnung eine bestimmte Anzahl Parkplätze (Abstellplätze für Motorfahrzeuge) erstellt werden. Bei Siedlungen ab sechs Wohnungen müssen pro Wohnung im Minimum 0,75 Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden.

Es gibt aber zwei Wege, falls man von dieser Regel abweichen will:

 

1. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt die Baubewilligungsbehörde eine Ausnahmebewilligung bezüglich der Anzahl der (sofort) zu erstellenden Parkplätze.

 

2. Die Gemeinde passt die planungsrechtlichen Vorschriften an und erlaubt in einem bestimmten Gebiet die Erstellung einer Wohnsiedlung mit reduzierter Anzahl Parkplätze.

Wann ist welcher Weg sinnvoll?

Die beiden Wege, der Baubewilligungsweg und der Planungsweg, haben unterschiedliche Vor- und Nachteile:

Vorteile

Baubewilligungsweg Planungsweg
sinnvoll für relativ kleine Projekte klärt die Rechtssituation vor der Einreichung der Baubewilligung
benötigt keine Anpassung der planungsrechtlichen Grundlagen, d.h. auch keine Volksabstimmung sinnvoll bei Überbauungen grösserer Flächen nach einem Gesamtkonzept
  zu wählen, wenn für das Areal eine Überbauungsordnung nötig ist, oder wenn eine Zone mit Planungspflicht besteht

Nachteile

Baubewilligungsweg Planungsweg
Ausnahmeantrag bezüglich der Parkplatzzahl kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu Einsprachen führen Zeitaufwand für Anpassung des Zonenplans
Baubewilligungsbehörde ist frei, ob sie dem Ausnahmegesuch zustimmt oder nicht Benötigt eine Volksabstimmung in der Gemeinde
bietet keine Planungssicherheit  

 

Welches Vorgehen gewählt werden soll, muss von Fall zu Fall abgeklärt werden. Bei der Entscheidung für den einen oder anderen Weg müssen insbesondere die Gemeindebehörden konsultiert werden.