Das Bundesgericht hatte in Anwendung des Umweltschutzgesetzes bereits in einem früheren Entscheid einen Flughafenbetreiber zu entsprechenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Aufwachreaktionen verpflichtet. Beim Flughafen Bern-Belp sieht das Bundesgericht jedoch keine Dringlichkeit, bereits heute, vor Abschluss der laufenden Überprüfung der Grenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung (LSV), provisorische Massnahmen zum Schutz vor Aufwachreaktionen anzuordnen. Das Bundesgericht geht dabei davon aus, dass für eine künftige Beurteilung neue Belastungsgrenzwerte anzuwenden sein werden und erachtet die Thematik der Aufwachreaktionen als ein wesentliches Kriterium bei der Neufestlegung der Belastungsgrenzwerte.
Massnahmen gegen Lärmbelastung wären in betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar
Zusätzlich weist das Bundesgericht darauf hin, dass auch bei Einhaltung der geltenden Immissionsgrenzwerte der Flughafen Bern vorsorgliche Massnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung ergreifen muss, sofern diese betrieblich und wirtschaftlich tragbar erscheinen. In diesem Sinne weist das Urteil auf den Sommerflugplan 2017 hin, nach welchem bereits auf Abflüge vor 6.30 Uhr verzichtet wurde.
VgF und VCS setzten sich über den Rechtsweg für den Klimaschutz, den Schutz vor Lärm und die Interessen der Bevölkerung in der Region Bern ein, denn die Ausbaupläne des Flughafens (4. Ausbauetappe und Südanflug) führen absehbar zu mehr Flugverkehr und Fluglärm. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts ist klargestellt, dass diese Anliegen noch nicht vom Tisch sind.
Weitere Informationen:
Vereinigung gegen Fluglärm VgF, Dan Hiltbrunner, Präsident, 079 758 45 42
VCS Kanton Bern, Stéphanie Penher, Geschäftsleiterin, 079 711 19 15
Vereinigung gegen Fluglärm VgF, Guido Frey, Geschäftsführer, 077 455 70 20